Vorgaben für Energieausweise
- Einführung der Pflicht zur Angabe energetischer Kennwerte in Immobilienanzeigen bei Verkauf und Vermietung: Teil dieser
Pflicht ist auch die Angabe der Energieeffizienzklasse. Diese umfasst die Klassen A+ bis H.
Das heißt: Liegt für das zum Verkauf oder zur Vermietung anstehende Wohngebäude muss laut
EnEV 2014 ein gültiger Energieausweis vorliegen und dieser in den Immobilenanzeigen schon angegeben werden. Es sei denn es ist bereits ein Energieausweis nach der alten Energieeinsparverordnung
erstellt worden, dann genügt die Vorlage bei Verkauf bzw. Vermietung.
- Pflicht zur Vorlage des Energieausweises gegenüber potenziellen Käufern und Mietern: Nach der alten Verordnung war
vorgeschrieben, dass Energieausweise „zugänglich“ gemacht werden müssen. Nun wird festgelegt, dass dies zum Zeitpunkt der Besichtigung des Kauf- bzw. Mietobjekts geschehen muss.
- Darüber hinaus muss der Energieausweis nun auch an den Käufer oder neuen Mieter ausgehändigt werden.
- Einführung der Pflicht zum Aushang von Energieausweisen in bestimmten Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr, der nicht
auf einer behördlichen Nutzung beruht, wenn bereits ein Energieausweis vorliegt. Davon betroffen sind z.B.: größere Läden, Hotels, Kaufhäuser, Restaurants oder Banken.
- Erweiterung der bestehenden Pflicht der öffentlichen Hand zum Aushang von Energieausweisen in behördlich genutzten
Gebäuden mit starkem Publikumsverkehr auf kleinere Gebäude (mehr als 500 qm, bzw. ab Juli 2015 mehr als 250 qm Nutzfläche mit starkem Publikumsverkehr).
Arten von Energieausweisen
Es gibt zwei Arten von Energieausweisen, den bedarfsbezogenen und den verbrauchsbezogenen
Energieausweis.
Der bedarfsbezogene Energieausweis ist aufwendiger und in der Regel teurer. Hier muss der Fachmann das Gebäude
vor Ort inspizieren. Dazu benötigt er die Daten der Heizung (z.B. Schornsteinfegerprotokoll) und die Baupläne. Anhand der Daten, die der Fachmann in Ihrem Haus aufgenommen hat, kann er nun die
energetischen Eigenschaften Ihres Gebäudes beurteilen und den sogenannten Energiebedarf berechnen.
Der verbrauchsbezogene Energieausweis bezieht sich auf den Verbrauch des Gebäudes der letzten 36 Monate. Dazu
benötigt der Energieberater Ihre letzten drei Heizkostenabrechnungen, diese müssen in einem zusammenhängenden Zeitraum vorliegen. Anhand dieser Angaben wird nun der witterungsbereinigte End- und
Primärenergiebedarf errechnet, damit ein Vergleich zu anderen Gebäuden möglich ist.
Sonderregelungen
- Wohngebäude mit weniger als 5 Wohneinheiten bei denen der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt worden ist, muss
der Energieausweis auf Bedarfsbasis ausgestellt werden.
- Mischnutzung: Energieausweise werden in der Regel für das gesamte Gebäude und nicht für einzelne Gebäudeteile oder
Wohnungen erstellt. Ausnahmen gibt es nur für Wohngebäude, bei denen ein nicht unerheblicher Teil (ca. 10 %) nicht für Wohnzwecke oder wohnähnliche Zwecke genutzt wird. In diesen Fällen ist je ein
Energieausweis für den Wohngebäudeteil und für den Nichtwohngebäudeteil zu erstellen.
Je nach Bedarf erstellen wir gerne einen Energieausweis für Ihre Anforderungen. Nehmen Sie jederzeit gerne Kontakt mit uns auf.